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Schalke-Fanclub „Elztal-Knappen“

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1
Der Verein trägt den Namen:      Schalke-Fanclub „Elztal-Knappen“ e.V.
Seine Gründung erfolgte am 12. Juli 2007

1.2
Der Fanclub „Elztal-Knappen“ ist ein eingetragener Verein, ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Waldkirch unter der Nr. VR 437 eingetragen und hat seinen Sitz in Waldkirch.
Seine Vereinsfarben sind „blau / weiß“.

1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

2.1
Der Verein dient der Förderung des Sports und des Sportgedankens, kultureller Betätigung, die in
erster Linie dieser Freizeitgestaltung dienen, der Pflege der Geselligkeit durch regelmäßige
Zusammenkünfte und Reisen zu diesem Zweck.

2.2
Aufgabe der Mitglieder ist es, sich im Sinne des „Fair-Play-Gedankens“ jederzeit sportlich und fair
zu verhalten. Durch das Verhalten der Mitglieder wird für das Ansehen und das Erscheinungsbild
des FC Schalke 04 ein positives Image bewirkt. Dies gilt sowohl während der Austragung von
Fußballspielen als auch außerhalb der Stadien in der Öffentlichkeit.

2.3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.4
Der Verein wendet sich in erster Linie an Fußballfreunde des FC Schalke 04.

3. Verbandszugehörigkeit – Mitgliedschaft in anderen Organisationen

3.1
Der Fanclub „Elztal-Knappen“ ist Mitglied im Dachverband „Schalker Fan-Club Verband e.V.“.
Die Satzungen und Ordnungen des „Schalker Fan-Club Verband e.V.“ werden anerkannt.

4. Mitgliedschaft

4.1
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.. Über einen Aufnahmeantrag,
der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen
dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn
wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsabschluss beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche
Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird
der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Personen, welche das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, benötigen die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Das
Stimmrecht kann nur von Personen ausgeübt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.

5. Vorstand

5.1
Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Fanclub
„Elztal-Knappen“ aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

Der Vorstand besteht aus:
 • dem/der 1. Vorsitzenden
 • dem/der 2. Vorsitzenden
 • dem/der 3. Vorsitzenden
 • dem/der 1. Kassenwart/-in
 • dem/der 2. Kassenwart/-in
 • dem/der Schriftführer/-in
 • zwei Beisitzern (erweiterter Vorstand)

5.2
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

5.3
Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

5.4
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

6. Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

6.1
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende
und der/die 1. Kassenwart/-in. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

6.2
Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereines im Rahmen und im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat den Verein so zu leiten, wie es im wohlverstandenen
Interesse des Vereines und der Förderung des FC Schalke 04 erforderlich ist.

6.3
Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Scheidet von den Mitgliedern des Vorstandes der 1. Vorsitzende oder der 1. Kassenwart aus seinem
Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den
folgenden sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein
neuer Vorsitzender / Kassenwart gewählt. Scheidet von den weiteren Vorstandsämtern ein
Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein
Vorstandsamt kommissarisch besetzen.

6.4
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen
eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

7. Beitrag und Haftung der Mitglieder

7.1
Art und Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist immer für ein Jahr im Voraus zu entrichten.

7.2
Mitglieder, welche den Beitrag „1 Monat“ nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt.
Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste
gestrichen werden.

7.3
Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf Beschluss des Vorstandes
gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

7.4
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem
Vereinsvermögen.

8. Ausschluss aus dem Verein

8.1
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

 • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
 • grobe Verstöße gegen die Satzung schuldhaft begeht,
 • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich
und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.

9. Ordnungsgewalt des Vereins

9.1
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung zu beachten und einzuhalten.
Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Sitzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann
auch eine Ordnungsstrafe bis 500  € nach sich ziehen. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen.
Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der
Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

10. Kassenprüfer

10.1
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.

11. Mitgliederversammlung

11.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens Ende des zweiten Quartals statt.
Sie wird durch schriftliche Einladung (eMail) der Mitglieder durch den Vorstand einberufen. Die
Einberufung muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

11.2
Die ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn
a)  der Vorstand dies beschließt oder
b)  mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines dies schriftlich mit Angabe
      des Grundes in ein und derselben Sache beim Vorstand beantragen.
Für die Einladungsformularien gilt die Regelung der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a)  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes bei jeder ordentlichen
      Mitgliederversammlung.
b)  Entgegennahme des Kassenberichtes durch den Kassenwart bei jeder ordentlichen
      Mitgliederversammlung.
c)  Die Entlastung des Vorstandes bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung.
d)  Neuwahlen des Vorstandes.
e)  Satzungsänderungen.
f)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
g)  Entscheidungen über eingereichte Anträge
h)  Auflösung des Vereines.

12. Versammlungsablauf, Abstimmung

12.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereines. Jede
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.

12.2
Abstimmungen erfolgen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, durch Handzeichen.
Wird eine andere Art der Abstimmung beschlossen, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung
gestellten Antrag.

a)  Beschlussfassungen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als
      Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
b)  Ausnahmen sind Satzungsänderungen sowie Abberufungen eines Vorstandsmitgliedes.
      Sie bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
c)  Für Wahlen zu Vereinsorganen gilt die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl
      erforderlich.
d)  Die Auflösung des Vereines bedarf einer 3/4-Mehrheit.

12.3
Die Versammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von dessen
Stellvertreter/-in. Nach Eröffnung gibt der Vorsitzende die festgelegten Tagesordnungspunkte bekannt,
die in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung kommen.

12.4
Der Vorsitzende hat die Aufgabe und Befugnis, für einen ordentlichen Sitzungsablauf zu sorgen.

12.5
Anträge sind mindestens „1 Woche“ vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
Satzungsänderungen müssen schriftlich mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung
bekannt gegeben werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
jeweiligen Schriftführer/-in und Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

13. Auflösung

13.1
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des
Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Lipuidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.
Bei Auflösung des Fanclubs „Elztal-Knappen“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist nach
Berichtigung der Verbindlichkeiten das Restvermögen des Fanclubs „Elztal-Knappen“ dem
Badischen Sportbund Freiburg e.V. zur Verfügung zu stellen, der es für Zwecke des Sportes zu
verwenden hat oder es ggf. einer Institution zu überantworten, die die Aufgaben des Fanclubs
„Elztal-Knappen“ übernimmt und fortführt und das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Zur rechtswirksamen Übertragung ist die Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

14. Inkrafttreten der Satzung

14.1
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 12. Juli 2007 beschlossen.

14.2
Die Änderungen bzw. Erweiterungen der Satzung werden mit Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung wirksam und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.

 

Waldkirch, 13. Juni 2014